Allgemeine Geschäftsbedienungen IT-SERVICES & SOLUTIONS
§1 Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
§2 Preise
1. Die im Angebot des Leistungserbringers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Leistungserbringers enthalten gemäß §19(1) UStG keine Umsatzsteuer.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Leistungsnehmers, auch von ihm verschuldeter Zeitverzug werden dem Leistungsnehmer berechnet.
3. Prototypen, Skizzen, Entwürfe, Änderung bereitgestellter Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Leistungsgeber veranlasst sind, werden berechnet.
§3 Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Leistungserbringung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Leistungsnehmer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Leistungsnehmers gefährdet wird, so kann der Leistungserbringer Vorauszahlung verlangen, noch nicht freigegebene Werke zurückhalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Leistungserbringer auch zu, wenn der Leistungsnehmer sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Zahlt der Leistungsnehmer binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. (§2 „Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
§4 Pflichten des Leistungserbringers bei Erstellung von Websites
Der Leistungserbringer verpflichtet sich, den voll funktionstüchtigen Internetauftritt nach den Anforderungen des Leistungsnehmers herzustellen und diesen nach Fertigstellung zu veröffentlichen. Eine schrittweise Veröffentlichung von bereits realisierten Seiten ist nach Abstimmung möglich.
Der Leistungserbringer erfüllt seine angebotene Leistung bei der Erstellung von Website in Phasen nach Maßgaben der folgenden Absätze.
1. Konzeptionsphase
Der Leistungserbringer erarbeitet zunächst ein Konzept, in dem die Kundenwünsche und Anforderungen einfließen und definiert werden. Die Struktur, Navigation und Gliederung der Website wird in einem etwaigem Framekonzept skizziert. Es werden Elemente zur Bedienung und Funktionen, Farben, Schriften, Formen und Positionen für die Website festgelegt.
2. Entwurfsphase
Nach Fertigstellung des Konzepts und dessen Freigabe durch den Leistungsnehmer, erstellt der Leistungserbringer die Basisversion der Website, basierend auf dem Konzept. Die Basisversion der Website enthält alle gestalterischen Merkmale und Grundfunktionalität sowie Navigationsmöglichkeiten.
3. Fertigstellungsphase
Nach der Fertigstellung der Basisversion der Website und deren Freigabe durch den Leistungsnehmer, erstellt der Leistungserbringer die Endversion der Website.
§5 Pflichten des Leistungsnehmers bei der Erstellung von Websites
Der Leistungsnehmer verpflichtet sich Fotos, Videos, Texte, Bilder, Grafiken und Logos im geeignetem Format, max. Dateigröße 2MB, *.jpg, *gif, *png zum vereinbarten Termin bereit zu stellen bzw. frei zu geben. Logos und grafische Elemente sind freigestellt (transparenter Hintergrund). Die Zugangsdaten für den ISP (Internet Service Provider) sind dem Leistungserbringer mitzuteilen (wenn noch nicht erfolgt). Für die Inhalte der Website ist alleine der Leistungsnehmer verantwortlich.
§6 Abnahme
Ab der Bereitstellung zur Abnahme (BzA) des Werkes (z.B. Internetauftritt) prüft der Leistungsnehmer die endgültig fertiggestellte Leistung. Spätestens nach 3 Tagen nach BzA wird der Leistungsnehmer die Abnahme erklären oder die Abnahme aufgrund eines Mangels die Abnahme verweigern. Hat der Leistungsnehmer die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht ausdrücklich verweigert, gilt die erbrachte Leistung als abgenommen.
§7 Rechteübertragung
Der Leistungserbringer räumt dem Leistungsnehmer sämtliche Nutzungsrechte an dem vertragsgegenständlichen erstellten Werks für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte wird gemäß § 158 Absatz 1 BGB wirksam, wenn der Leistungsnehmer die geschuldete Vergütung vollständig gezahlt hat. Der Leistungsnehmer ist berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch Dritte umzugestalten. Auf den erstellten Werken (z.B. Internetseiten) darf der Leistungserbringer auf die Urheberstellung an geeigneten Stellen hinweisen (Fußleiste und Impressum), die der Leistungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Leistungserbringers entfernen darf.
§8 Eigentumsvorbehalt
Die bereitgestellten Werke bzw. Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Leistungserbringers gegen den Leistungsnehmer sein Eigentum.
§9 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Leistungsnehmer haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Leistungsnehmer hat den Leistungserbringer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Fassung vom 23. September 2023